Wasserhärtebereich nach dem Waschmittelgesetz § 9
Das in der Gemeinde Höpfingen und im Ortsteil Waldstetten abgegebene Trinkwasser entspricht dem Härtebereich "mittel" (zwischen 8,5° bis 14,6° dH) z. ZT. 12,6 ° dH (Probenahme 04/2026 am Hochbehälter Rübenäcker).
Befüllen von Pools und Schwimmbecken
Das Befüllen von Schwimmbecken, Pools, Badeteichen u. ä. ist über den Frischwasseranschluss der öffentlichen Wasserversorgung vorzunehmen. Dabei entstehen neben Wasserversorgungsgebühren auch Abwassergebühren. Das Befüllen mit Wasser aus öffentlichen Wasserentnahmestellen ist möglich. Dabei ist jedoch unbedingt folgendes zu beachten:
Brauchwasser aus öffentlichen Entnahmestellen darf nur zum Eigenverbrauch genutzt werden. Das aus Wasserentnahmestellen entnommene „Brauchwasser“ ist ausdrücklich kein Frischwasser. Die Entnahmestellen sind auch nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgung und werden nicht beprobt. Trinkwasseruntersuchungen, wie sie turnusgemäß für die öffentliche Wasserversorgung zwingend vorgeschrieben sind, werden nicht vorgenommen. Das Wasser ist insofern nicht kontrolliert. Für das Einzugsgebiet der Entnahmestellen (Quellen, Tiefbrunnen) bestehen keine besonderen Auflagen. Wasserschutzgebiete sind nicht ausgewiesen. Es können keine Angaben zu evtl. Verunreinigungen des Wassers gemacht werden.
Nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes ist Wasser, welches durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verändert wurde, dem Abwasser zugeordnet. Wasser das beispielsweise für Poolfüllungen genutzt wird, erfährt in der Regel eine chemische Behandlung mit Chlor, Algenschutzmitteln, Mitteln zur Senkung des pH-Werts usw. und ist insofern Abwasser. Auch ohne die Verwendung entsprechender Mittel wird das Wasser durch den Gebrauch verändert. Die Gemeinde ist zur Abwasserentsorgung verpflichtet. Das „Schwimmbad“-Abwasser ist satzungsgemäß der öffentlichen Kanalisation zuzuführen, ggf. über Pumpen. Dabei entsteht eine Gebührenpflicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versickerung des Schwimmbadwassers oder die direkte Einleitung in ein Gewässer ohne das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis unzulässig ist. Gutschriften von Abwassergebühren kommen nicht in Betracht.
Im Falle einer Befüllung der Becken mit (nicht kontrolliertem) Brauchwasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommen ist, z. B. aus öffentlichen Entnahmestellen oder privaten Brunnen ist die entstehende Abwassermenge der Gemeinde in jedem Fall zu melden.
Die Wasserversorgung weist außerdem darauf hin, dass die Entnahme von Frischwasser zum Befüllen von Pools und Schwimmbecken vorab beim Wassermeister, Telefon 0170/4806579, angemeldet werden sollte. Damit kann unter Umständen eine unnötige und zeitintensive Suche vermeintlicher Wasserrohrbrüche vermieden werden, was die Arbeit des Wasserwerks erheblich erleichtert.
Trinkwasseruntersuchungen
Die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung von04/2026 finden sie hier
Verbrauchsabrechnung von Wasser und Abwasser
- Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Der Wasser- und Abwasserverbrauch wird anhand eines Wasserzählers, der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, festgestellt. Jeder Wasserzähler hat eine Zählernummer, durch die er dem jeweiligen Eigentümer des Hausanschlusses zugeordnet wird. Die Nenngröße für einen normalen Hauswasserzähler beträgt 2,5 m³/h (Bezeichnung Q3 4).
- Für die Feststellung des Jahresverbrauchs werden die Bürger:innen gegen Ende des jeweiligen Jahres aufgefordert, den aktuellen Zählerstand an die Gemeinde zu übermitteln. Diese Zählerstandsmeldung ist Grundlage für die Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung Wasser/Abwasser. Wird ein Zählerstand nicht gemeldet, so wird der Zähler für die Abrechnung geschätzt. Während des Jahres wird jeweils zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. eine Vorauszahlungsrate erhoben. Diese berechnet sich aus dem Vorjahresverbrauch. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlungsrate kann auf Wunsch jederzeit geändert werden. Hierfür setzen Sie sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung. Die geleisteten Vorauszahlungen werden bei der Endabrechnung mit den tatsächlich angefallenen Wasser-/Abwassergebühren verrechnet.
- Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich anhand der versiegelten Grundstücksfläche (z.B. Versiegelung durch aufstehendes Gebäude, durch gepflasterten Hof oder Terrasse usw.). Hierbei gibt es verschiedene Versiegelungsgrade:
- Leicht versiegelt, Faktor 0,3 (z.B. Rasengitter, Poren- oder Ökopflaster, Kies- oder Splittdecke)
- Stark versiegelt, Faktor 0,6 (z.B. normales Pflaster, Plattenbelag)
- Vollständig versiegelt, Faktor 0,9 (z.B. Dachflächen, Asphalt)
Berechnung: Bei 1m² versiegelter Fläche wird je nach Versiegelungsgrad (Faktor) eine Fläche von 0,3 m², 0,6 m² oder 0,9 m² für die Berechnung zugrunde gelegt.
Die Berechnung erfolgt aufgrund der folgenden, aktuell gültigen Gebühren:
- Grundgebühr (Zählergebühr): für einen Zähler Q 3 4 monatlich 6,71 € zzgl. 7% Mwst.
- Wassergebühr: pro Kubikmeter Wasserverbrauch 4,68 € zzgl. 7% Mwst.
- Schmutzwassergebühr: pro Kubikmeter eingeleitetes Wasser 3,17 €
- Niederschlagswassergebühr: pro m² versiegelter Grundstücksfläche 0,53 €

