Dienstleistungen: Gemeinde Höpfingen

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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Höpfingen Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Höpfingen
Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten

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  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

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  • Webseite, die Sie besuchen

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  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

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Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Höpfingen
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Bürgerservice

Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zur Festsetzung abgeben

Wenn Sie für bestimmte Zwecke Wasser, zum Beispiel aus einem See, entnehmen, müssen Sie das bezahlen.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

Das Geld verwendet der Staat zum Beispiel für Hochwasserschutzmaßnahmen und den Schutz von Feuchtbiotopen.

Für folgende Benutzungen müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Voraussetzung für die entgeltpflichtige Benutzung ist

  • eine wasserrechtliche Bewilligung oder
  • eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Kein Wasserentgelt müssen Sie beispielsweise bezahlen

  • für Zwecke der Fischerei,
  • zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
  • für geringfügige Benutzungen.

Voraussetzungen

Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

Ausnahmen von der Entgeltpflicht können Sie § 103 Wassergesetz für Baden-Württemberg entnehmen. Ausnahmen können beispielsweise sein die Benutzung von Wasser

  • für Zwecke der Fischerei
  • zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
  • für geringfügige Benutzungen

Das erhobene Entgelt wird seit 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher Belange wie Hochwasserschutzmaßnahmen und gewässerökologischer Belange zweckgebunden verwendet.

Verfahrensablauf

Als entgeltpflichtige Person müssen Sie für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum

  • die Entgelterklärung unaufgefordert abgeben
  • bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. März des folgenden Jahres
  • gegenüber der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde
  • mit allen zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, vor allem mit Angaben zur entnommenen Wassermenge
  • unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Sie erhalten jährlich einen Bescheid über die Entgeltfestsetzung (Festsetzungsbescheid).

Bei unvollständiger Antragslage kann die untere Wasserbehörde das Entgelt auch im Wege der Schätzung feststellen. Bei verspäteter Abgabe kann sie einen Verspätungszuschlag erheben.

Die untere Wasserbehörde stellt in einem Grundlagenbescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser nach §§ 105 und 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg vorliegen.
Dieser Bescheid enthält

  • die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen und
  • den Verrechnungszeitraum.

Fristen

  • bis 31. Januar des Folgejahres
  • wenn Sie einen Ermäßigungsantrag stellen: bis 31. März des Folgejahres

Unterlagen

  • Unterlagen zur Ermittlung der entnommenen Wassermenge
  • bei Folgeantrag: Festsetzungsbescheid des Vorjahres als Kopie
  • bei Folgeantrag: Wasserentnahmeentgelt-Nummer

Kosten

  • für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,10 Euro je Kubikmeter
  • für die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter
  • für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,015 Euro je Kubikmeter

Bearbeitungsdauer

Die Festsetzung erfolgt in der Regel bis spätestens Ende Mai.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

  • § 100 Entgelt für Wasserentnahmen
  • § 101 Begriffsbestimmungen
  • § 102 Entgeltpflichtige Benutzungen
  • § 103 Ausnahmen von der Entgeltpflicht
  • § 104 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz
  • § 105 Ermäßigung bei oberirdischen Gewässern
  • § 106 (Ermäßigung bei Grundwasser
  • § 107 Härtefälle
  • § 108 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit
  • § 109 Grundlagenbescheid
  • § 110 Nachweise für Ermäßigungen
  • § 111 Nachweise für Härtefälle
  • § 112 Aufhebung, Änderung, Nacherhebung
  • § 113 Anwendung Abgabenordnung; Landesverwaltungsverfahrensgesetz
  • § 114 Berichtspflicht

Zuständigkeit

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt

Freigabevermerk

14.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg