Dienstleistungen: Gemeinde Höpfingen

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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Höpfingen Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Höpfingen
Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
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Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Bürgerservice

Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines

Unternehmen und Privatpersonen brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise

  • Grundwasser fördern,
  • Abwasser in ein Gewässer einleiten oder
  • ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen.

Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.

Eine wasserrechtliche Zulassung kann als Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden.

Eine gehobene Erlaubnis kann erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann für das Vorhaben auch eine wasserrechtlichen Bewilligung erteilt werden.

Eine Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und § 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird.
Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören zum Beispiel das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren.
Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG konkretisiert.

Voraussetzungen

Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).

Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.

Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Zulassung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wenden Sie sich dazu vor Antragstellung an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Je nach Inhalt Ihres Antrags kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.

Fristen

keine

Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art des beantragten Vorhabens.

In jedem Fall erforderlich sind ein Erläuterungsbericht und aussagekräftige Lagepläne.

Für die Einleitungserlaubnis einer Abwasseranlage sind zum Beispiel regelmäßig die im Folgenden genannten Dokumente erforderlich. Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde jedoch weitere Unterlagen verlangt werden:

  • Stellungnahme zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich durch
    • den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband
    • oder die jeweils zuständige Gemeinde
  • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Bereich des Vorhabens
  • Lage- und Abstandsplan
    • zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
    • zum Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und
    • zum Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
  • Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage und den Mess- und Kontrollverfahren
  • Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
  • zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
  • Zustimmung des für das benutzte Gewässer Unterhaltspflichtigen
  • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

Hinweis: Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Kosten

je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle

Bearbeitungsdauer

je nach Art der für die Erlaubnis beantragten Gewässerbenutzung

Sonstiges

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

  • §§ 8 ff. - Erlaubnis, Bewilligung
  • § 57 - Einleiten von Abwasser in Gewässer

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

  • § 14 - Benutzungen
  • § 20 - Gemeingebrauch
  • § 21 - Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
  • § 93 - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
  • § 82 - Zuständigkeiten

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

  • §§ 4 ff.

Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG)

  • §§ 10 ff.

Zuständigkeit

Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt

Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden zuständig.

Freigabevermerk

18.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg