Dienstleistungen: Gemeinde Höpfingen

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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Höpfingen Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Höpfingen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Essentiell

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Höpfingen
Genutzte Technologien
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Erhobene Daten

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  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Bürgerservice

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg - landwirtschaftliche Nutztiere anmelden

Wenn Sie als Tierhalter oder Tierhalterin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden.
Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch Tiere zur privaten Nutzung (zum Beispiel Reitpferde).

Meldepflichtig sind unabhängig vom Geschlecht und Alter:

  • Pferde (einschl. Fohlen, dazu gehören Groß- und Kleinpferde und Ponys)
  • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
  • Schweine (einschließlich Mini-, Hängebauch- und Microschweine)
  • Schafe - zu beachten ist:
    • Schafe die bis 9 Monate alt sind, sind meldepflichtig
    • Schafe die 10 Monate alt und älter sind, sind melde- und beitragspflichtig
  • Hühner einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
  • Truthühner/Puten einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
  • Bienen und Ableger (wenn nicht über einen Imkerverein gemeldet, der entweder dem Landesverband Badischer Imker e.V. oder dem Landesverband Württembergische Imker e.V. angeschlossen ist)

Ausnahmen:

  • Tierhalter mit bis zu 25 Stück Hühner und/oder Truthühner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten
  • Gefangen gehaltene Wildtiere
  • Tiere, die dem Land BW gehören
  • Tiere, die nur vorübergehend (bis zu 6 Mon.) in BW stehen und in einem anderen Bundesland bei einer Tierseuchenkasse gemeldet sind. Dies ist nach Aufforderung nachzuweisen
  • Tiere, die im Erhebungszeitraum nicht länger als 6 Monate gehalten werden (z.B. Tierklinik, Beritt)

Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob gewerblich, als landwirtschaftlicher Betrieb oder aus privaten Gründen, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.

Voraussetzungen

  • Der Standort der Tiere muss in Baden-Württemberg sein.
  • Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist melde- und beitragspflichtig (zum Beispiel bei Pensionstierhaltung der Stallbetreiber oder die Stallbetreiberin, an den oder die Sie Ihre Boxenmiete bezahlen).
  • Die Tierhaltung muss bei der örtlich zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) registriert sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Meldung schriftlich durch Post, Fax oder online bei der Tierseuchenkasse einreichen. Meldungen per Telefon werden nicht berücksichtigt.

Bei formloser Meldung müssen Sie angeben,

  • ab welchem Zeitpunkt (Monat und Jahr) wie viele Tiere je Art (Gesamtanzahl je Tierart) gehalten werden und
  • wo die Tiere untergebracht sind (Anschrift des Stalls, sofern diese von der Wohnanschrift abweicht).

Sie erhalten im Anschluss an die Meldung eine Tierbesitzernummer. Diese müssen Sie bei allen Folgemeldungen angeben. Folgemeldungen sind:

  • jährliche Tierbestandsmeldung
  • Änderung des Tierbestands
  • Adressänderung

Eine weitere Möglichkeit zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse besteht über die Anlage C des Antrags auf Registrierung bei der jeweils zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt). Das Veterinäramt gibt die ausgefüllten Anlagen an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg weiter.

Fristen

Sie müssen die Aufnahme der Tierhaltung innerhalb von zwei Wochen bei der Tierseuchenkasse anzeigen. Bestimmte Änderungen im Tierbestand müssen sie sofort anzeigen.

Hinweis: Wenn Sie sich über die Anlage C des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt registrieren, müssen Sie dies vor Beginn der Tätigkeit tun. Änderungen müssen Sie sofort anzeigen.

Unterlagen

ausgefülltes Formular "Neuanmeldung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg"

Kosten

Für bestimmte Tiere müssen Sie einen jährlichen Beitrag an die Tierseuchenkasse zahlen.
Die Angaben zu den Beiträgen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Die Beiträge sind nach Tierart unterteilt.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten in der Regel innerhalb von wenigen Tagen Ihre Tierbesitzernummer.

Sonstiges

Tierhalter und Tierhalterinnen sind verpflichtet, zum 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, Schafe und Ziegen bei der HIT-Datenbank (über den Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (LKV)) anzuzeigen.

Die Meldung muss bis zum 15. Januar des Jahres erfolgt sein. Weitere Informationen zur Tierkennzeichung erhalten Sie im Portal des LKV.
Die PIN für die Onlinemeldung erhalten Sie im Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen (SEU)).

Hinweis: Registrierungspflichtig über die untere Tiergesundheitsbehörde ist vor allem die Haltung von:

  • Rindern
  • Schweinen
  • Schafen
  • Ziegen
  • Einhufern (Pferde, Esel)
  • Hühnern
  • Truthühnern
  • Gänsen
  • Enten
  • Fasanen
  • Perlhühnern
  • Tauben
  • Wachteln
  • Laufvögeln
  • Fischen in Aquakultur
  • Bienen und Hummeln
  • Gehegewild
  • Kameliden

Zuständigkeit

die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (Anstalt des öffentlichen Rechts)

Für die Registrierung der Tierhaltung ist die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) zuständig.

Vertiefende Informationen

Wenn Sie sich angemeldet haben und die Beiträge pünktlich bezahlen, erhalten Sie eine Vielzahl von Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und in den Leistungsbeschreibungen:

Freigabevermerk

13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg