Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Höpfingen beim Sonnenaufgang über dem Nebel
Höpfingen aus der Vogelperspektive
Neuigkeiten für Vereine & Gastronomie

Neuigkeiten

Hier finden Sie unsere Neuigkeiten in der Übersicht.

Information!

Aktuelles, Vereine
Erstelldatum12.01.2026

Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz (LGastG)!

Foto Rathaus

Gemeinde-App

Aktuelles, Vereine
Erstelldatum13.03.2023

Gemeinde-App der Gemeinde Höpfingen ab sofort verfügbar

Logo Gemeinde-App

Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz (LGastG)

Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten.

Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren - sowohl im stehenden Gaststättengewerbe als auch im vorübergehenden Gastgewerbe bzw. Reisegastgewerbe.

 

Was ändert sich?

Bisher wurde zwischen Gaststätten mit Alkoholausschank und solchen ohne unterschieden.

Diese Unterscheidung fällt künftig weg. Stattdessen müssen Gaststätten ihre Tätigkeit künftig nur noch anzeigen; die bisherige Genehmigung entfällt.

Bei vorübergehenden Bewirtungen aus „besonderem Anlass“ (Vereins- und Gemeindefeste, Weihnachtsmarkt und sonstigen Veranstaltungen) muss künftig zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Anzeige (schriftlich oder per E-Mail) bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.

Es gibt keine offizielle Bestätigung über den Eingang dieser Anzeige.

Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden Veranstalter (auch wenn nur Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).

Ausnahme: Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.

 

Die Anzeige muss folgende Angaben enhalten:

-Art der Veranstaltung (z.Bsp. Vereins- u. Gemeindefeste, Weihnachtsmarkt, sonstige        Veranstaltungen ua.)

-Veranstalter

-Name, Vorname und Anschrift der anzeigenden bzw. verantwortlichen Person, inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse

-Ort der Veranstaltung

-Datum und Dauer der Veranstaltung

-Art der angebotenen Speisen und Getränke, insbesondere Angaben zur Abgabe alkoholischer Getränke

-Sonstige Angabe (z.B. Besonderheiten)

 

Wir haben ein Formular zur vereinfachten Anzeige erstellt. Dieses finden Sie hier PDF-Dokument195,93 KB11.03.2026

 

Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften (z.B. zum Jugendschutz, Immissionsschutz, Baurecht, Straßennutzungsrecht, Lebensmittel- und Hygienerecht) ist der Veranstalter bzw. die zu seiner Vertretung bestellte Person verantwortlich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums unter:

https://wm.baden-wuertttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht