Neuigkeiten
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Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz (LGastG)
Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten.
Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren - sowohl im stehenden Gaststättengewerbe als auch im vorübergehenden Gastgewerbe bzw. Reisegastgewerbe.
Was ändert sich?
Bisher wurde zwischen Gaststätten mit Alkoholausschank und solchen ohne unterschieden.
Diese Unterscheidung fällt künftig weg. Stattdessen müssen Gaststätten ihre Tätigkeit künftig nur noch anzeigen; die bisherige Genehmigung entfällt.
Bei vorübergehenden Bewirtungen aus „besonderem Anlass“ (Vereins- und Gemeindefeste, Weihnachtsmarkt und sonstigen Veranstaltungen) muss künftig zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Anzeige (schriftlich oder per E-Mail) bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
Es gibt keine offizielle Bestätigung über den Eingang dieser Anzeige.
Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden Veranstalter (auch wenn nur Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).
Ausnahme: Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Die Anzeige muss folgende Angaben enhalten:
-Art der Veranstaltung (z.Bsp. Vereins- u. Gemeindefeste, Weihnachtsmarkt, sonstige Veranstaltungen ua.)
-Veranstalter
-Name, Vorname und Anschrift der anzeigenden bzw. verantwortlichen Person, inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse
-Ort der Veranstaltung
-Datum und Dauer der Veranstaltung
-Art der angebotenen Speisen und Getränke, insbesondere Angaben zur Abgabe alkoholischer Getränke
-Sonstige Angabe (z.B. Besonderheiten)
Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften (z.B. zum Jugendschutz, Immissionsschutz, Baurecht, Straßennutzungsrecht, Lebensmittel- und Hygienerecht) ist der Veranstalter bzw. die zu seiner Vertretung bestellte Person verantwortlich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums unter:
https://wm.baden-wuertttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht

