Dienstleistungen: Gemeinde Höpfingen

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Funktionell

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Höpfingen Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Höpfingen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Essentiell

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Höpfingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

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  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Bürgerservice

Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragen

Können Sie sich als Eltern nicht einigen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle.
Es berät Sie oder vermittelt Sie an weitere Beratungsstellen.
Erst wenn diese Bemühungen gescheitert sind, sollten Sie einen Antrag ans Gericht stellen.

Hinweis: Als umgangsberechtigte Person haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

Sollte der Kontakt/Umgang schädlich für das Kind sein, kann das Gericht das Umgangsrecht

  • vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder
  • ganz ausschließen.

Eine mildere Lösung wäre, dass Sie das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. Eine Vertretung der Jugendhilfe kann die Besuche begleiten.

Voraussetzungen

  • Sie wünschen sich mehr Umgang oder andere Zeiten des Umgangs.
  • Eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil ist nicht möglich, auch nicht mit Hilfe des Jugendamts.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Regelung des Umgangs bei Gericht schriftlich.

Das Gericht leitet Ihren Antrag dem anderen Elternteil und dem Jugendamt mit der Bitte um Stellungnahme zu.

Sobald diese Stellungnahmen vorliegen, erhalten Sie Kopien.

Den Antrag kann jede zum Umgang berechtigte Person stellen. Das sind in erster Linie die Eltern. Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Andere enge Bezugspersonen können im Fall einer engen sozial-familiären Bindung auch ein Umgangsrecht haben.

Das Gericht wird anschließend auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten.
In der Regel werden Sie innerhalb eines Monats nach Ihrer Antragstellung zu einem Erörterungstermin geladen und müssen dort erscheinen.

Das Gericht muss im Verlauf des Verfahrens in der Regel auch das Kind anhören. Es kann für das Kind einen Verfahrensbeistand als "Anwältin oder Anwalt des Kindes" bestellen. Auch das Jugendamt ist beteiligt und nimmt am Termin teil.

Als Eltern können Sie im Termin Ihre Wünsche und Bedenken darlegen. Kommt eine einvernehmliche Lösung zustande, beispielsweise durch die Vermittlung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, protokolliert das Gericht diese. Sie erhalten eine Kopie auf dem Postweg.

Sollte auch im Termin keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Gericht.

Fristen

Keine

Unterlagen

keine

Beschreiben Sie in Ihrem Antrag möglichst genau, wie der Umgang geregelt sein soll, also etwa wann und wo Sie die Kinder abholen und wieder zurückgeben möchten.

Kosten

  • Beratung durch das Jugendamt: kostenlos
  • Gerichtsverfahren: abhängig vom Einzelfall
    Entscheidende Faktoren sind unter anderem
    • der Streitwert, der vom Gericht festgelegt wird und sich nach der Komplexität der Umgangsregelung richtet und
    • ob Dritte beteiligt sind, beispielsweise Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälte oder Verfahrensbeistände.

Bearbeitungsdauer

Kindschaftssachen haben immer Vorrang. Sie werden schnellstmöglich bearbeitet.

Sonstiges

Zum Wohl des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, das Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln.

Zuständigkeit

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
  • das mit dem Scheidungsverfahren befasste Familiengericht

Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

Freigabevermerk

Stand: 06.03.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg