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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Gemeinde Höpfingen Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

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Höpfingen beim Sonnenaufgang über dem Nebel
Höpfingen aus der Vogelperspektive
Bürgerservice

Immissionsschutz - Genehmigung für eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG beantragen

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

Für Änderungen an einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage ist eine Genehmigung erforderlich, wenn durch die Änderung der nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sein können. Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die für eine Genehmigungspflicht maßgebliche Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erstmals erreicht werden. Zudem ist eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung für sich genommen die maßgebliche Leistungsgrenze für eine Genehmigungspflicht erreicht.

Die geplante wesentliche Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage ist bei der zustädnigen Genehmigungsbehörde zu beantragen. Von Seiten der Genehmigungsbehörde wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren überprüft, ob durch die geänderte Anlage weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

  • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
  • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.

Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der geplanten Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

Voraussetzungen

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass nach der wesentlichen Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage sich die aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten weiterhin erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.

Ist der Antrag vollständig, fordert die Genehmigungsbehörde die an dem Verfahren zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen abzugeben. Bei einem förmlichen Genehmigungsverfahren erfolgt zudem eine Beteiligung der Öffentlichkeit, bei dem das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und die Antragsunterlagen einen Monat lang ausgelegt werden sowie Einwendungen von der Öffentlichkeit erhoben werden können. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Gemäß § 16 BImSchG soll die Genehmigungsbehörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf relevante Schutzgüter nicht zu besorgen sind.

Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Hiervon ausgenommen sind Planfeststellungen, Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.

Fristen

Der Betreiber hat eine wesentlichen Änderung der Anlage vorher von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

Unterlagen

Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

Bearbeitungsdauer

Die Genehmigungsbehörde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Sofern die Antragsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, sind diese durch den Antragsteller zu vervollständigen.

Ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Fristen, bei Änderungsvorhaben von sechs Monaten in einem förmlichen und drei Monaten in einem vereinfachten Verfahren. Die Fristen können um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragssteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Die Beantragung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt im Rahmen der Verwaltungsleistung"Immissionsschutz - Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen".

Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörden, das heißt

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Genehmigungsantrag bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Vertiefende Informationen

Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum Genehmigungsverfahren und zum Antrag sowie eine Checkliste bezüglich der erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie im

Leitfaden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzdes Umweltministeriums Baden-Württemberg.

Freigabevermerk

08.01.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg