Leitlinien und Kriterien (Stand April 2026)
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Wohnbauturbo“) für Wohnbauvorhaben nach den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und nach der befristeten Sonderregelung des 246e BauGB wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die nachfolgenden Leitlinien und Kriterien erfüllt sind.
Auch wenn die Kriterien erfüllt sind, kann die Gemeinde Höpfingen entscheiden, bei städtebaulich besonders komplexen, ortsbildprägenden oder flächenintensiven Vorhaben stattdessen ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Allgemeine Vorgaben
1. Das Vorhaben entspricht den Entwicklungszielen der Gemeinde Höpfingen sowie den bestehenden planerischen Grundlagen, insbesondere dem Flächennutzungsplan sowie sonstigen städtebaulichen Konzepten der Gemeinde.
2. Das Vorhaben muss den geltenden planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten.
3. Vorhaben innerhalb bestehender Siedlungsbereiche sowie Maßnahmen der Innenentwicklung werden grundsätzlich bevorzugt.
Städtebauliche Vorgaben
4. Die Zustimmung wird grundsätzlich Vorhaben innerhalb der im jeweils gültigen Flächennutzungsplan dargestellten bestehenden oder geplanten Siedlungsflächen (insbesondere Wohn- oder Mischbaufläche) erteilt. Ausnahmsweise kann zur Abrundung, am Rand der im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen auch eine unmittelbar angrenzende Außenbereichsfläche nach § 246e BauGB einbezogen werden, sofern diese städtebaulich vertretbar ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
5. Die Zustimmung für Wohnbauvorhaben in Gewerbe- oder Industriegebieten ist ausgeschlossen. Diese Flächen besitzen aufgrund ihrer begrenzten Verfügbarkeit für die Gemeinde Höpfingen und deren gewerbliche Entwicklung eine besondere Bedeutung.
6. 6.1. Für Wohnungsbauvorhaben innerhalb von Bebauungsplangebieten sowie in faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB sind Befreiungen möglich, solange sich das Vorhaben an den bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen orientiert und das städtebauliche Gesamtbild gewahrt bleibt. Dabei soll sich das Vorhaben insbesondere an der festgesetzten Gebäudehöhe orientieren, Überschreitungen sind im Regelfall nur geringfügig zulässig.
6.2. Bei Errichtung von Wohngebäuden (Neubau) im Innenbereich sind Abweichungen vom Einfügungs-Gebot möglich. Dennoch soll sich das Vorhaben am Maß der baulichen Nutzung der vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Im Regelfall ist eine geringfügige Überschreitung zulässig, sofern sich das Vorhaben weiterhin einfügt. Dabei wird die Gebäudehöhe zur Umgebungsbebauung, auf max. ein zusätzliches Vollgeschoss beschränkt.
7. Das Vorhaben soll Maßnahmen enthalten, die über die im Genehmigungsverfahren zu erfüllenden Auflagen hinaus zur Förderung einer klimaangepassten und nachhaltigen Siedlungsentwicklung beitragen. Mögliche Maßnahmen sind u. a. Photovoltaikanlagen, Dach- oder Fassadenbegrünung, zusätzliche Baumpflanzungen. Diese sind im Rahmen des Antragsverfahrens mit der Verwaltung abzustimmen.
8. Die verkehrsrechtliche und technische Erschließung des Grundstücks muss zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich gesichert sein (insbesondere Straße, Wasser und Abwasseranschluss). Der Gemeinde dürfen durch das Vorhaben keine zusätzlichen Erschließungskosten entstehen. Wo im Zuge des Vorhabens bestehende Verkehrsflächen in Anspruch genommen oder verändert werden, sind diese nach Abschluss der Arbeiten mindestens im ursprünglichen Ausbauzustand wiederherzustellen (z. B. gleiche Bauweise und Oberflächenbeschaffenheit).
9. Gestaltung:
9.1. Für Vorhaben innerhalb von Bebauungsplänen sowie in faktischen Für Wohnungsbauvorhaben innerhalb von Bebauungsplangebieten sowie in faktischen Baugebieten sind Befreiungen möglich, solange sich das Vorhaben an den bestehenden örtlichen Bauvorschriften orientiert und das städtebauliche Gesamtbild gewahrt bleibt. Dabei soll sich das Vorhaben insbesondere an der prägenden Gestaltung der Umgebung (z. B. Dachform, Materialwahl) orientieren.
9.2. Bei Neubauvorhaben im Innenbereich soll sich das Vorhaben an der vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren. Geringfügige Abweichungen von der bestehenden Gestaltung sind möglich, sofern die Einfügung in das Ortsbild gewahrt bleibt.
10. Die Stellplatzsituation sowie die verkehrsrechtliche Situation im Umfeld des Vorhabens dürfen durch das Vorhaben nicht verschlechtert bzw. gefährdet werden.
Rechtliche Vorgaben
11. Für Vorhaben, welche im Geltungsbereich regionalplanerischer Entwicklungsflächen liegen, ist eine Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB ausgeschlossen.
12. Der/ die Vorhabenträger/in weist die Verfügungsgewalt über das betreffende Grundstück nach.
13. Abweichend der geltenden Leitlinien und Kriterien behält sich der Gemeinderat vor, im Einzelfall detailliertere Richtlinien festzulegen (z.B. Anzahl der Stellplätze, Geschosszahl Gestaltung)
Abweichungen von den hier genannten Leitlinien und Kriterien bedürfen eines gesonderten Beschlusses durch den Gemeinderat der Gemeinde Höpfingen
Stand 20.04.2026- Beschluss der öffentlichen Gemeinderatssitzung

